Mittwoch, 22. August 2012

Hundegesetz in Sachsen-Anhalt - Eyaleti Köpek Yasasi




Almanya Sachsen-Anhalt Eyaleti "tehlikeli köpekler kapsamina giren köpekler" yasasi:
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Das neue Hundegesetz in Sachsen-Anhalt 
  •  http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GefHuGSTpP3&doc.part=X&doc.price=0.0

    § 3

    Gefährliche Hunde

    (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
    (2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. § 2 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt.
    (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:
    1.
    Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
    2.
    Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
    3.
    Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder
    4.
    Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
Am 1. März 2009 ist das Hundegesetz in Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Hunde sind nach dem Hundegesetz so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Das Hundegesetz sieht in Abhängigkeit des Geburtstermins des Hundes, der Rassezugehörigkeit oder Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten besondere Pflichten vor.

Kennzeichnungspflicht des Hundes

Abschließen einer Versicherung

Feststellung der Rasse und Gefährlichkeit

Durchführung eines Wesenstests

Eintragung in ein zentrales Register

Die nach dem 28. Februar 2009 geborenen sowie alle gefährlichen Hunde werden seit Anfang März 2009 durch die Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden in einem zentralen Register erfasst; das Landesverwaltungsamt ist registerführende Behörde.

Ansprechpartner

Postanschrift:
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg
Herr Urs-Vito Kaase
Telefon: +49 391 567 2403
E-Mail

Herr Hagen Sporleder

Telefon: +49 391 567 2111

E-Mail

Frau Ellen Schmitz

Telefon: +49 391 567 2232

E-Mail

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)


Vom 27. Februar 2009
Gültig ab: 01.03.2009
in Sachsen Anhalt in Kraft.