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Das neue Hundegesetz in Sachsen-Anhalt
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§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. § 2 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:
- 1.
- Hunde,
die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung
gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
- 2.
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
- 3.
- Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder
- 4.
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
Am 1. März 2009 ist das Hundegesetz in Sachsen-Anhalt
in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die
öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten
und Führen von Hunden verbunden sind.
Hunde sind nach dem Hundegesetz so zu halten und zu führen, dass von
ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Kennzeichnungspflicht des Hundes
Abschließen einer Versicherung
Feststellung der Rasse und Gefährlichkeit
Durchführung eines Wesenstests
Erbringen eines Sachkundenachweises
Eintragung in ein zentrales Register
Die nach dem 28. Februar 2009 geborenen sowie alle gefährlichen Hunde
werden seit Anfang März 2009 durch die Einheitsgemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden in einem zentralen
Register erfasst; das Landesverwaltungsamt ist registerführende Behörde.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)
Vom 27. Februar 2009
Gültig ab: 01.03.2009

