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Donnerstag, 14. Februar 2013

Über Listenhunde- Liste Köpekleri hakkinda

Per Verordnung als gefährlich eingestuft: "Listenhunde in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen"  

Jedes Bundesland hat eine eigene Vorstellung davon, vor welchen Vierbeinern die Bevölkerung angeblich geschützt werden muss. Ein Hund, der in Bayern als "gefährlich" gilt oder bei dem eine "Gefährlichkeit vermutet" wird, steht in Berlin auf keiner Liste. Der Staffordshire-Bullterrier zum Beispiel ist unter Berlins und auch unter Sachsens Listenhunden nicht zu finden. 

Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier & Bullterrier Danke
Unterschiede gibt es auch in unserer Region. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben je eine eigene Lösung für den Umgang mit den sogenannten "Kampfhunden" gefunden.

Thüringen hatte bis zum vergangenen Jahr gar keine Rasseliste. Der Thüringer Landtag wehrte sich lange gegen die Diskriminierung ganzer Hunderassen, weil er die Meinung vertrat, dass Hunde erst durch falsche Haltung aggressiv gegenüber einem Menschen würden. Der Entscheidung, 2011 doch eine Rasseliste in das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Hunden aufzunehmen, gingen mehrere Beißattacken in Thüringen voraus. Auf dieser Liste sind demnach der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier und der Bullterrier ausgewiesen.

In Sachsen fehlt der Staffordshire-Bullterrier auf der Liste. Rottweiler und Dobermann gehören sogar in allen drei Bundesländern nicht zu den gefährlichen Hunden.

Was die Anzahl der Listenhunde betrifft, ist Bayern mit 19 aufgeführten Hunderassen der Spitzenreiter. Fünf Bundesländer führen abgestufte Rasselisten. Stufe 1 bedeutet, dass die Hunderasse direkt als gefährlich erachtet wird. Stufe 2 betrifft Hunderassen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Für den Halter eines Hundes, welcher in einer solchen Liste eingetragen ist, heißt das unter Umständen, dass er Vorkehrungen treffen muss, wenn er mit seinem Hund in ein anderes Bundesland einreisen möchte. Er sollte sich über die genaue Rechtslage informieren. Je nach Reiseziel kann es sein, dass ein Maulkorb angeschafft werden muss oder ein Wesenstest nötig ist.

Wie die Gesetzeslage am Heimatort ist, sollte bereits vor der Anschaffung eines Hundes klargestellt werden. In den jeweiligen Hundeverordnungen stehen auch die Regelungen für den Umgang und die Haltung der gelisteten Hunderassen.

Zuletzt aktualisiert: 20. Juni 2012, 18:09 Uhr 
  http://www.mdr.de/tierisch/listenhunde100.html

Mittwoch, 22. August 2012

Hundegesetz in Sachsen-Anhalt - Eyaleti Köpek Yasasi




Almanya Sachsen-Anhalt Eyaleti "tehlikeli köpekler kapsamina giren köpekler" yasasi:
Link metni asagidadir:
Das neue Hundegesetz in Sachsen-Anhalt 
  •  http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GefHuGSTpP3&doc.part=X&doc.price=0.0

    § 3

    Gefährliche Hunde

    (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
    (2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. § 2 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt.
    (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:
    1.
    Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
    2.
    Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
    3.
    Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder
    4.
    Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
Am 1. März 2009 ist das Hundegesetz in Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Hunde sind nach dem Hundegesetz so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Das Hundegesetz sieht in Abhängigkeit des Geburtstermins des Hundes, der Rassezugehörigkeit oder Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten besondere Pflichten vor.

Samstag, 21. Juli 2012

APG-RECHTLICHE INFORMATIONEN




Rechtliche Informationen über den Tierschutzverein 

„Animal Protection Group Arbeitsgruppe für Tierrechte e.V." 

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